Pfarreivermögensverwaltungsrat

 

Pfarreivermögensverwaltungsrat

Nach dem Kirchenrecht (can. 537 CIC) muss in jeder Pfarrei ein Vermögensverwaltungsrat gebildet werden.
 
Die Mitglieder des Pfarreivermögensverwaltungsrats werden durch den Pfarreirat berufen. Der leitende Pfarrei ist Kraft Amtes Mitglied im Pfarreivermögensverwaltungsrat jedoch ohne Stimmrecht.
Die Mitglieder des Pfarreivermögensverwaltungsrates müssen der Römisch-katholischen Kirche angehören sowie über die für die Tätigkeit erforderliche fachliche Eignung verfügen, insbesondere in wirtschaftlichen Fragen erfahren sein und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen.
 
Der Pfarreivermögensverwaltungsrat übt die Aufsicht über die Tätigkeit des Verwaltungsvorstandes und des Pfarreiökonomen aus und berät diese bei seiner Tätigkeit. Bestimmte Rechtsakte bedürfen der Zustimmung des Pfarreivermögensrats. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat kann anordnen, dass bestimmte Handlungen des Verwaltungsvorstandes rückgängig zu machen oder aufzuheben sind, wenn dies tatsächlich, rechtlich oder wirtschaftlich geboten und möglich ist. Der Pfarreivermögensverwaltungsrat entscheidet über die Zustimmung zur Bestellung des Pfarreiökonomen. Ferner wirkt der Pfarreivermögensverwaltungsrat bei der Aufstellung des Haushaltsplans und Jahresabschluss mit.
 
Die Mitglieder des Pfarreivermögensverwaltungsrats werden Anfang 2026 berufen. Bis zur Berufung übernimmt der Stiftungsrat nach dem Vorfeld-Entscheidungs-Gesetz (VEG) diese Aufgabe war.
 
Vorsitzender des Pfarreivermögensverwaltungsrats, jedoch ohne Stimmrecht, ist Pfarrer Thomas Holler.
  

Mitglieder des Pfarreivermögensverwaltungsrats:

Kurt Baumann

Edgar Beuchert

Birgit Frei

Robert Haas

Bernd Hafner

Dekan Thomas Holler

Johannes Leibold

Johannes Stahl

Georg Uihlein